
Moritz Strate weist darauf hin, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haftbar gemacht werden können, die ihre Arbeitnehmer im Rahmen der Tätigkeit verursachen. Die Haftung des Arbeitgebers ist in § 831 BGB geregelt. Rechtsanwalt Strate erklärt, wann die Voraussetzungen für eine Arbeitgeberhaftung vorliegen.
Verursacht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit einen Schaden, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dafür haftet, berichtet Moritz Strate. Grundsätzlich gilt, dass jeder für die Schäden verantwortlich ist, die er einem anderen zufügt. In bestimmten Fällen können jedoch auch Dritte, wie etwa der Arbeitgeber, in die Haftung genommen werden.
Die Haftung des Arbeitgebers ist in § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach haftet der Arbeitgeber für Schäden, die seine Arbeitnehmer in Ausführung der Verrichtung einem Dritten zufügen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht sorgfältig ausgewählt, nicht ausreichend überwacht oder nicht angemessen eingewiesen hat.
Der Arbeitgeber kann sich jedoch von der Haftung entlasten, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl, Überwachung und Einweisung des Arbeitnehmers die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Moritz Strate informiert über die Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung nach § 831 BGB
Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die seine Arbeitnehmer verursachen, ist in § 831 BGB geregelt. Danach haftet der Arbeitgeber, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Schädiger ist Verrichtungsgehilfe des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass er weisungsgebunden für den Arbeitgeber tätig ist und in dessen Organisationsbereich eingegliedert ist.
- Der Schaden wurde in Ausführung der Verrichtung zugefügt. Das ist der Fall, wenn der Schädiger im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt hat und ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der übertragenen Tätigkeit besteht.
- Der Arbeitgeber hat seine Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, Überwachung oder Einweisung des Arbeitnehmers verletzt. Andernfalls müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Er kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.
Arbeitgeber sollten sich bei Fragen zur Arbeitgeberhaftung an einen erfahrenen Rechtsanwalt wie Moritz Strate wenden. Er kann beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Haftung vorliegen und welche Möglichkeiten der Entlastung bestehen.

Moritz Strate erklärt die Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers
Um einer Haftung nach § 831 BGB zu entgehen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er bei der Auswahl, Überwachung und Einweisung des schädigenden Arbeitnehmers die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab.
Bei der Auswahl von Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Das kann beispielsweise durch die Prüfung von Zeugnissen, Referenzen oder Qualifikationsnachweisen erfolgen. Bei besonderen Tätigkeiten, die eine erhöhte Gefahr für Dritte bergen, sind gegebenenfalls auch weitergehende Maßnahmen wie polizeiliche Führungszeugnisse erforderlich.
Die Überwachung von Arbeitnehmern dient dazu, Schäden durch fehlerhaftes Verhalten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Art und Umfang der erforderlichen Überwachung hängen von der Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem damit verbundenen Gefährdungspotenzial ab. Bei gefährlichen Tätigkeiten sind engmaschigere Kontrollen erforderlich als bei ungefährlichen, informiert Moritz Strate.
Die Einweisung von Arbeitnehmern soll sicherstellen, dass sie ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gefahrlos ausführen können. Dazu gehören beispielsweise Unterweisungen zu Sicherheitsvorschriften, zum Umgang mit Maschinen und Geräten oder zum Verhalten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern.
Moritz Strate empfiehlt Arbeitgebern, die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sorgfältig zu dokumentieren. Im Schadensfall können sie so nachweisen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben und sich von der Haftung entlasten.
Haftungsausschluss und -begrenzung
In bestimmten Fällen kann die Haftung des Arbeitgebers für Schäden durch Arbeitnehmer ausgeschlossen oder begrenzt sein. Das gilt beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch den Arbeitgeber entstanden wäre.
Ein Haftungsausschluss kann sich auch aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Allerdings sind solche Klauseln nur wirksam, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine vollständige Freizeichnung des Arbeitgebers von der Haftung ist unwirksam.
In manchen Branchen, etwa im Transportgewerbe oder im Baugewerbe, ist die Haftung des Arbeitgebers durch spezialgesetzliche Regelungen begrenzt, erklärt Moritz Strate. Auch die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung kann zu einer Haftungsbegrenzung führen.
Arbeitgeber sollten die Möglichkeiten und Grenzen von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen sorgfältig prüfen und rechtlich absichern lassen.

Regress des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitgeberhaftung nach § 831 BGB für einen Schaden einstehen muss, den ein Arbeitnehmer verursacht hat, stellt sich die Frage nach einem möglichen Regress beim Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang haftet.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist die Haftung in der Regel anteilig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen. Dabei sind die Schwere des Verschuldens, die Höhe des Schadens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist eine Haftung gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel ausgeschlossen.
Arbeitgeber, so Moritz Strate, sollten bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Arbeitnehmern sehr sorgfältig vorgehen. Eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers kann das Vertrauensverhältnis nachhaltig belasten und zu Motivationsverlusten führen. In vielen Fällen ist es sinnvoller, den Schaden über eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuwickeln.
Rechtsanwalt Strate rät Arbeitgebern, die Möglichkeit eines Regresses beim Arbeitnehmer im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und rechtlich bewerten zu lassen. Eine pauschale Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist in den meisten Fällen weder rechtlich zulässig noch betriebswirtschaftlich sinnvoll.
Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitgeberhaftung
Die beste Strategie zur Vermeidung einer Arbeitgeberhaftung besteht darin, Schäden durch Arbeitnehmer von vornherein zu verhindern. Dazu können Arbeitgeber verschiedene Präventionsmaßnahmen ergreifen:
Bei allen arbeitsrechtlichen Fragen zum Datenschutz im Home-Office empfiehlt sich die Einbindung eines erfahrenen Rechtsanwalts. Moritz Strate berät Unternehmen und Beschäftigte umfassend zu diesem Thema und hilft dabei, rechtssichere Lösungen zu finden.
- Sorgfältige Auswahl von Arbeitnehmern, insbesondere bei Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
- Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen der Arbeitnehmer zu sicherheitsrelevantem Verhalten
- Überwachung der Arbeitnehmer und Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Tätigkeiten
- Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen für gefährliche Tätigkeiten
- Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung zur Absicherung von Haftungsrisiken
Arbeitgeber sollten ein umfassendes Sicherheitsmanagement etablieren, um Schäden durch Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden. Dabei können sie sich von Fachleuten wie Sicherheitsingenieuren, Betriebsärzten oder Fachanwälten für Arbeitsrecht unterstützen lassen. Eine sorgfältige Prävention dient nicht nur der Vermeidung von Arbeitgeberhaftung, sondern trägt auch zu einem positiven Betriebsklima und zur Mitarbeitermotivation bei. Arbeitgeber, die sich um die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer bemühen, werden als verantwortungsbewusst und fürsorglich wahrgenommen.
Wissenswertes über Moritz Strate
Moritz Strate ist ein renommierter Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung und umfassender Expertise in verschiedenen Rechtsgebieten. Geboren und aufgewachsen in Norddeutschland, studierte er Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen. Nach seinem erfolgreichen Abschluss und dem Referendariat entschied sich Strate für eine Karriere als Anwalt.
Wer auf der Suche nach einem verlässlichen und kompetenten Partner in rechtlichen Angelegenheiten ist, der ist bei ihm an der richtigen Adresse – Moritz Strate. Göttingen war lange seine Heimatstadt, doch inzwischen hat er seine Kanzlei in Frankfurt am Main etabliert. Von dort aus betreut er Mandanten aus ganz Deutschland und auch international. Sein Fokus liegt auf dem Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Datenschutzrecht, aber auch in anderen Rechtsgebieten hat er sich einen hervorragenden Ruf erarbeitet.
Mit seiner Expertise, seinem Engagement und seiner Leidenschaft für das Recht hat sich Moritz Strate einen Namen gemacht. Er steht für Kompetenz, Zuverlässigkeit und eine individuelle Betreuung seiner Mandanten.
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